
Unterhalt
Kindes-, Ehegatten-, Elternunterhalt
Im familienrechtlichen Unterhaltsrecht unterscheidet man zwischen Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und Elternunterhalt.
Kindesunterhalt
Das Kind hat grundsätzlich gegenüber seinen leiblichen Eltern einen Unterhaltsanspruch. Kommt es zur Trennung der Eltern, wird der nicht betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig.
Minderjährige Kinder haben in der Regel immer einen Unterhaltsanspruch, da sie bedürftig sind. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils. Die genauen Beträge sind der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.
Bei minderjährigen Kindern ist zu beachten, dass hier den Unterhaltsschuldner eine gesteigerte Erwerbsobliegenheitspflicht trifft. Dies bedeutet, dass mangelnde Leistungsfähigkeit nicht automatisch zu einer Leistungsbefreiung führt.
Der Unterhaltsschuldner muss alles ihm zumutbare unternehmen, um zumindest den Mindestunterhalt zahlen zu können, d.h. notfalls muss ein zweiter Job angenommen werden etc. Kommt der Unterhaltsschuldner diesen Anforderungen nicht nach, erstellt das Gericht eine fiktive Unterhaltsberechnung, sodass der Unterhaltsschuldner unter Berücksichtigung dieser fiktiven Einnahmen doch leistungsfähig ist und demnach zur Zahlung verpflichtet wird.
Volljährige Kinder sind grds. ab dem 18. Lebensjahr für ihren Lebensunterhalt in erster Linie selbstverantwortlich. Allerdings macht das Gesetz für Kinder bis 21 Jahre eine Ausnahme. Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch keinen eigenen Hausstand gegründet haben. In diesem Fall sind die Kinder dann privilegiert und werden unterhaltsrechtlich wie minderjährige Kinder eingestuft.
Fällt der Privilegierungstatbestand weg, werden beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Zudem liegt der Selbstbehalt der Eltern nun höher und die gesteigerte Erwerbsobliegenheitspflicht entfällt.
​
Ehegattenunterhalt
Beim Ehegattenunterhalt wird zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt unterschieden.
Trennungsunterhalt
Der Trennungsunterhalt wird ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt.
Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Da bis zur Rechtskraft der Scheidung die Ehe noch Bestand hat, soll kein Ehegatte finanziell benachteiligt werden. Der Trennungsunterhalt hat daher die Zielführung, dass beide Ehegatten nahezu das gleiche Einkommen bis zur Scheidung zur Verfügung haben, es greift die sogenannte 3/7 -Regelung. Die Höhe des Unterhalts muss anhand der eingereichten Einkommensnachweise sowie der abzugsfähigen monatlichen Belastungen, die das Einkommen bereinigen, berechnet werden. Hier lauern viele Fallstricke und Stolpersteine. Um eine exakte Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu erhalten, ist der Gang zum Fachanwalt für Familienrecht unumgänglich.
nachehelicher Unterhalt
Grundsätzlich gilt, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten soll. Von diesem Grundsatz gibt es aber selbstverständlich auch Ausnahmen, z.B. wenn ein Ehegatte nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann oder eine Eigenverantwortung aufgrund der ehelichen Verhältnisse unzumutbar ist.
Das Gesetz kennt sieben Arten des nachehelichen Unterhalts:
1. Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes
2. Unterhalt von Alters wegen
3. Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
4. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
5. Aufstockungsunterhalt
6. Unterhalt für Aus- und Fortbildung
7. Unterhalt aus Gründen der Billigkeit
​
Besonders praxisrelevant ist der sogenannte Aufstockungsunterhalt. Ein Anspruch kann sich eventuell daraus ergeben, dass ein Ehegatte durch die Erziehung der gemeinsamen Kinder seine berufliche Karriere aufgegeben hat und ihm dadurch nun ehebedingte Nachteile entstehen (weniger Zugewinn und Versorgungsanwartschaften angespart).
Die Problematik kann an dieser Stelle nur angerissen werden. Eine ausführliche Berechnung und Einschätzung zur jeweiligen Erfolgsaussicht in Ihrem speziellen Fall kann nur innerhalb eines persönlichen Beratungsgesprächs erfolgen.
Elternunterhalt
Aufgrund des demographischen Wandels unserer Gesellschaft erhält die Thematik Elternunterhalt in den letzten Jahren immer mehr an Gewicht. Da der Verwandtenunterhalt grds. in gerader Linie geschuldet ist, sind die Kinder auch den Eltern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Leben die Eltern im Pflegeheim, geht der Anspruch allerdings auf das Sozialamt über, sodass Sie sich mit dem Amt über die generelle Leistungspflicht und Höhe auseinandersetzen müssen.
Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz, welches am 01.01.2020 in Kraft getreten ist, wurde nun jedoch der Regress des Sozialamtes auf das Kind erheblich eingeschränkt. Ein solcher ist nur noch in den Fällen möglich, in denen das Bruttoeinkommen des Kindes die Grenze von 100.000 € im Jahr übersteigt. Das Einkommen des Schwiegerkindes wird nun nicht mehr berücksichtigt.
Dasselbe gilt für den Rückgriff auf Eltern von pflegebedürftigen Kindern.
Die Freigrenze gilt jedoch nicht für den Ehegatten des im Heim lebenden Ehepartners.
Tipp: Es ist ratsam sich schon im Vorfeld (vor dem 1. Anschreiben des Sozialamtes) über Ihre Rechte und Pflichten ausführlich beraten zu lassen.
Spätestens nach dem ersten Anschreiben des Sozialamtes sollten Sie aber eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, da ein Auskunftsanspruch des Sozialamtes nun bereits in vielen Fällen durch die neue Gesetzgebung schon gar nicht mehr gegeben ist.
​
Sie möchten wissen, wie hoch ihr Unterhaltsbetrag ist, den Sie zahlen müssen? Oder zahlen Sie aufgrund eines bestehenden Unterhaltstitels und möchten wissen, ob der Betrag noch korrekt ist oder ob der Titel in einem gerichtlichen Verfahren abgeändert werden sollte weil sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben?
Dann nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf. Ich betreue Sie gerne in allen unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten.