top of page

Unterhalt

Kindes-, Ehegatten-, Elternunterhalt

Im familienrechtlichen Unterhaltsrecht unterscheidet man zwischen Kindes­unter­halt, Ehegattenunterhalt und Eltern­unter­halt.

Kindesunterhalt

Das Kind hat grundsätzlich gegenüber seinen leiblichen Eltern einen Unter­halts­an­spruch. Kommt es zur Trennung der Eltern, wird der nicht betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig. 

 

Minderjährige Kinder haben in der Regel immer einen Unter­halts­an­spruch, da sie bedürftig sind. Die Höhe des zu zahlenden Unter­halts­ richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des zahlungs­pflicht­igen Elternteils. Die genauen Beträge sind der Düsseldorfer Tabelle zu ent­neh­men. 


Bei minderjährigen Kindern ist zu beachten, dass hier den Unterhaltsschuldner eine gesteigerte Erwerbs­obliegen­heits­pflicht trifft. Dies bedeutet, dass mangelnde Leistungsfähigkeit nicht automatisch zu einer Leistungsbefreiung führt.

Antike Münzen

Der Unterhaltsschuldner muss alles ihm zumutbare unternehmen, um zumindest den Mindestunterhalt zahlen zu können, d.h. notfalls muss ein zweiter Job an­ge­nommen werden etc. Kommt der Unterhaltsschuldner diesen An­for­der­ungen nicht nach, erstellt das Gericht eine fiktive Unterhaltsberechnung, sodass der Unter­halts­schuldner unter Be­rück­sich­ti­gung dieser fiktiven Ein­nahmen doch leistungs­fähig ist und demnach zur Zahlung verpflichtet wird.


Volljährige Kinder sind grds. ab dem 18. Lebensjahr für ihren Lebensunterhalt in erster Linie selbstverantwortlich. Allerdings macht das Gesetz für Kinder bis 21 Jahre eine Ausnahme. Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch keinen eigenen Hausstand gegründet haben. In diesem Fall sind die Kinder dann privilegiert und werden unterhaltsrechtlich wie minderjährige Kinder eingestuft.


Fällt der Privilegierungstatbestand weg, werden beide Elternteile bar­unter­halts­pflichtig. Zudem liegt der Selbstbehalt der Eltern nun höher und die gesteigerte Erwerbsobliegenheitspflicht entfällt.


Ehegattenunterhalt

Beim Ehegattenunterhalt wird zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt unterschieden.


Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt wird ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt.
Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Da bis zur Rechtskraft der Scheidung die Ehe noch Bestand hat, soll kein Ehegatte finanziell benachteiligt werden. Der Trennungs­unter­halt hat daher die Zielführung, dass beide Ehegatten nahezu das gleiche Einkommen bis zur Scheidung zur Verfügung haben, es greift die sogenannte 3/7 -Regelung. Die Höhe des Unterhalts muss anhand der eingereichten Einkommensnachweise sowie der abzugsfähigen monatlichen Belastungen, die das Einkommen bereinigen, berechnet werden. Hier lauern viele Fallstricke und Stolpersteine. Um eine exakte Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu erhalten, ist der Gang zum Fachanwalt für Familienrecht unumgänglich.

Ehegattenunterhalt | Rechtsanwältin Stefanie Gundel

nachehelicher Unterhalt

Grundsätzlich gilt, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten soll. Von diesem Grund­satz gibt es aber selbstverständlich auch Ausnahmen, z.B. wenn ein Ehegatte nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann oder eine Eigenverantwortung aufgrund der ehelichen Verhältnisse unzumutbar ist.


Das Gesetz kennt sieben Arten des nachehelichen Unterhalts:
1. Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes
2. Unterhalt von Alters wegen
3. Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
4. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
5. Aufstockungsunterhalt
6. Unterhalt für Aus- und Fortbildung
7. Unterhalt aus Gründen der Billigkeit

Besonders praxisrelevant ist der sogenannte Aufstockungsunterhalt. Ein Anspruch kann sich eventuell daraus ergeben, dass ein Ehegatte durch die Erziehung der gemeinsamen Kinder seine berufliche Karriere aufgegeben hat und ihm dadurch nun ehebedingte Nachteile entstehen (weniger Zugewinn und Versorgungsanwartschaften angespart).


Die Problematik kann an dieser Stelle nur angerissen werden. Eine ausführliche Berechnung und Einschätzung zur jeweiligen Erfolgsaussicht in Ihrem speziellen Fall kann nur innerhalb eines persönlichen Beratungsgesprächs erfolgen.

Elternunterhalt


Aufgrund des demographischen Wandels unserer Gesellschaft erhält die Thematik Elternunterhalt in den letzten Jahren immer mehr an Gewicht. Da der Verwandtenunterhalt grds. in gerader Linie geschuldet ist, sind die Kinder auch den Eltern gegenüber unter­halts­ver­pflichtet. Leben die Eltern im Pflegeheim, geht der Anspruch allerdings auf das Sozialamt über, sodass Sie sich mit dem Amt über die generelle Leistungs­pflicht und Höhe auseinandersetzen müssen. 


Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz, welches am 01.01.2020 in Kraft getreten ist, wurde nun jedoch der Regress des Sozialamtes auf das Kind erheblich eingeschränkt. Ein solcher ist nur noch in den Fällen möglich, in denen das Bruttoeinkommen des Kindes die Grenze von 100.000 € im Jahr übersteigt. Das Einkommen des Schwiegerkindes wird nun nicht mehr berücksichtigt.

Händchen halten

Dasselbe gilt für den Rückgriff auf Eltern von pflegebedürftigen Kindern.

 

Die Freigrenze gilt jedoch nicht für den Ehegatten des im Heim lebenden Ehepartners.


Tipp: Es ist ratsam sich schon im Vorfeld (vor dem 1. Anschreiben des Sozialamtes) über Ihre Rechte und Pflichten ausführlich beraten zu lassen. 


Spätestens nach dem ersten Anschreiben des Sozialamtes sollten Sie aber eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, da ein Auskunftsanspruch des Sozialamtes nun bereits in vielen Fällen durch die neue Gesetzgebung schon gar nicht mehr gegeben ist.

Sie möchten wissen, wie hoch ihr Unter­halts­betrag ist, den Sie zahlen müssen? Oder zahlen Sie aufgrund eines bestehenden Unterhaltstitels und möchten wissen, ob der Betrag noch korrekt ist oder ob der Titel in einem gerichtlichen Verfahren abgeändert werden sollte weil sich Ihre wirt­schaft­lichen Verhältnisse geändert haben?


Dann nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf. Ich betreue Sie gerne in allen unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten.
 

Jetzt Kontakt aufnehmen

logo_footer3.png

Öffnungszeiten
Mein Büro ist montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr für Sie geöffnet.

Termine sind nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung möglich.


Tel.: 06708 61 700 64
E-Mail: info@kanzlei-gundel.de

bottom of page