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Vater und Sohn

Umgang

Das Kindeswohl im Blick

Beide Elternteile haben grundsätzlich das Recht auf Umgang mit dem Kind; vor allem hat aber auch Ihr Kind ein Recht darauf, Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben.
Immer wieder und leider noch immer viel zu häufig, kommt es vor, dass ein Elternteil den Umgang vereitelt und so eine Ent­frem­dung zwischen Kind und nicht be­treu­en­dem Elternteil forciert. Eine solche bös­will­ige Verhinderung des Umgang­rechtes, kann ein gerichtliches Umgangsverfahren nach sich ziehen. Kann der betreuende Elternteil dann keine plausiblen Gründe darlegen, die gegen die Ausübung des Umgangs sprechen, wird das Gericht im Streitensfall einen Umgang auch gegen den Willen des betreuenden Eltern­teils beschließen. 

Umgangsrecht | Rechtsanwältin Stefanie Gundel

Die bessere Lösung für alle Beteiligten (insbesondere für Ihr Kind), ist aber eine auf Ihre Familie und Ihre Bedürfnisse ab­gestimmte  detaillierte Umgangs­ver­ein­barung, auf die sich beide Eltern im Ge­richts­saal einigen. Gerade auch das Sig­nal an das Kind durch eine getroffene Ver­ein­barung von Mutter und Vater ge­mein­sam ist nict zu unterschätzen. Verstöße gegen die getroffene Vereinbarung oder den Umgangs­be­schluss werden in der Regel mit der Verhängung eines Ordnungsgeld geahndet.


Aber nicht nur die Eltern können Ihr Umgangsrecht einfordern. Ein solches kann auch den Großeltern zustehen. Die Ausgestaltung des Umgangsrechts richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Dabei spielen das Alter und die Be­dürf­nisse des Kindes sowie die äußeren Rahmen­be­dingungen eine große Rolle. 


Ich entwickle gerne mit Ihnen zusammen ein für Sie passendes Umgangskonzept und setze mich dafür ein, dass Sie Ihr Kind schnellstmöglich wieder in die Arme schließen können.

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