Umgang
Das Kindeswohl im Blick
Beide Elternteile haben grundsätzlich das Recht auf Umgang mit dem Kind; vor allem hat aber auch Ihr Kind ein Recht darauf, Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben.
Immer wieder und leider noch immer viel zu häufig, kommt es vor, dass ein Elternteil den Umgang vereitelt und so eine Entfremdung zwischen Kind und nicht betreuendem Elternteil forciert. Eine solche böswillige Verhinderung des Umgangrechtes, kann ein gerichtliches Umgangsverfahren nach sich ziehen. Kann der betreuende Elternteil dann keine plausiblen Gründe darlegen, die gegen die Ausübung des Umgangs sprechen, wird das Gericht im Streitensfall einen Umgang auch gegen den Willen des betreuenden Elternteils beschließen.
Die bessere Lösung für alle Beteiligten (insbesondere für Ihr Kind), ist aber eine auf Ihre Familie und Ihre Bedürfnisse abgestimmte detaillierte Umgangsvereinbarung, auf die sich beide Eltern im Gerichtssaal einigen. Gerade auch das Signal an das Kind durch eine getroffene Vereinbarung von Mutter und Vater gemeinsam ist nict zu unterschätzen. Verstöße gegen die getroffene Vereinbarung oder den Umgangsbeschluss werden in der Regel mit der Verhängung eines Ordnungsgeld geahndet.
Aber nicht nur die Eltern können Ihr Umgangsrecht einfordern. Ein solches kann auch den Großeltern zustehen. Die Ausgestaltung des Umgangsrechts richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Dabei spielen das Alter und die Bedürfnisse des Kindes sowie die äußeren Rahmenbedingungen eine große Rolle.
Ich entwickle gerne mit Ihnen zusammen ein für Sie passendes Umgangskonzept und setze mich dafür ein, dass Sie Ihr Kind schnellstmöglich wieder in die Arme schließen können.