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Versorgungsausgleich

Was bedeutet eigentlich Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren durch­geführt. Hierbei werden alle Rentenanrechte der Ehegatten für die Zeit der Ehedauer hälftig ausgeglichen.


Der Versorgungsausgleich ist ein typisch deutsches Konstrukt und wurde nach Abschaffung der Witwen-Geschiedenen-Rente entwickelt, um Nachteile aus­zu­glei­chen, die für den Ehegatten entstehen, der z.B. durch die Erziehung der gemeinsamen Kinder weniger gearbeitet hat und somit auch weniger in den Rentenkassen einzahlen konnte.
 

Was wird alles ausgeglichen? Neben der gesetzlichen Renten­ver­sicher­ung werden Betriebsrenten, private Alters­ver­sorg­ungen, berufsständische Versorgungen, Beamtenversorgungen, Zusatz­ver­sorgungen des öffentlichen Dienstes sowie ggf. Renten­ver­sicher­ungen mit Kapitalwahlrecht ausgeglichen.

Baby spielt mit Rechenschieber


Nicht ausgeglichen werden private Kapitallebensversicherungen (diese liegen vor, wenn die Versicherung die Summe später in einem Einmalbetrag auszahlt).

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Wann wird der Versorgungs­ausgleich nicht durchgeführt?


Wenn es sich um eine Kurzehe im Sinne des Gesetzes handelt (unter 3 Jahre Ehedauer) wird der Versorgungsausgleich nicht automatisch, sondern nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Ob sich ein solcher Antrag für Sie lohnt, sollten Sie von einem Fachanwalt für Familienrecht überprüfen lassen. Sind die Aus­gleichs­werte nur verschwindend gering und liegen unterhalb der Bagatellgrenze wird der Ausgleich ebenfalls nicht vorgenommen.


Die Ehegatten können zudem den Versorgungsausgleich unter gewissen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Rahmen eines Ehevertrages, einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung oder im Scheidungstermin, wenn beide anwaltlich vertreten sind, ausschließen.

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