Versorgungsausgleich
Was bedeutet eigentlich Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren durchgeführt. Hierbei werden alle Rentenanrechte der Ehegatten für die Zeit der Ehedauer hälftig ausgeglichen.
Der Versorgungsausgleich ist ein typisch deutsches Konstrukt und wurde nach Abschaffung der Witwen-Geschiedenen-Rente entwickelt, um Nachteile auszugleichen, die für den Ehegatten entstehen, der z.B. durch die Erziehung der gemeinsamen Kinder weniger gearbeitet hat und somit auch weniger in den Rentenkassen einzahlen konnte.
Was wird alles ausgeglichen? Neben der gesetzlichen Rentenversicherung werden Betriebsrenten, private Altersversorgungen, berufsständische Versorgungen, Beamtenversorgungen, Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes sowie ggf. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht ausgeglichen.
Nicht ausgeglichen werden private Kapitallebensversicherungen (diese liegen vor, wenn die Versicherung die Summe später in einem Einmalbetrag auszahlt).
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Wann wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt?
Wenn es sich um eine Kurzehe im Sinne des Gesetzes handelt (unter 3 Jahre Ehedauer) wird der Versorgungsausgleich nicht automatisch, sondern nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Ob sich ein solcher Antrag für Sie lohnt, sollten Sie von einem Fachanwalt für Familienrecht überprüfen lassen. Sind die Ausgleichswerte nur verschwindend gering und liegen unterhalb der Bagatellgrenze wird der Ausgleich ebenfalls nicht vorgenommen.
Die Ehegatten können zudem den Versorgungsausgleich unter gewissen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Rahmen eines Ehevertrages, einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung oder im Scheidungstermin, wenn beide anwaltlich vertreten sind, ausschließen.