Scheidung
Schatz, ich will die Scheidung
"Schatz, ich will die Scheidung! Unterschreibst du mal bitte hier die Scheidungspapiere!" Der Satz, der wie aus einem schlechten Film klingt, ist bei Ihnen plötzlich bittere Realität?
Sie oder Ihr Partner möchten die Scheidung? Sie betrachten Ihre Ehe als gescheitert? Dann sind Sie bei mir genau richtig und in den besten Händen.
Ein Rechtsanwalt ist Pflicht
Mindestens einer der Ehegatten muss in Deutschland bei einer Scheidung anwaltlich vertreten sein - selbst bei einer einvernehmlichen Scheidung. Einvernehmlich ist die Scheidung immer dann, wenn beide Eheleute die Scheidung möchten und sich über alle Scheidungsfolgen einig sind. Dann genügt es, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und der Andere der Scheidung zustimmt.
Die einvernehmlichen Regelungen können beispielsweise auch schriftlich in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt sein. Hierüber besteht aber kein Zwang. Sie können sich jetzt natürlich fragen: "Warum brauchen wir in diesem Fall überhaupt einen Rechtsanwalt - wenn wir uns doch überall einig sind?" Spitze Zungen würden behaupten, damit wir Familienrechtsanwälte keine vom Aussterben bedrohte Rasse werden.
Aber das ist selbstverständlich viel zu kurz gedacht. Selbst bei einer einvernehmlichen Scheidung werden in der Regel weitreichende Folgen, wie z.B. die Durchführung des Versorgungsausgleichs abgewickelt. Bei den sogenannten Rentenanwartschaften kann es schnell um hohe Summen gehen bzw. um die Absicherung im Alter. Es ist daher mehr als sinnvoll, dass der Gesetzgeber Ihnen hier einen Rechtsanwalt zur Seite stellt, der Sie umfassend berät.
Sobald sich die Ehepaare über eine oder mehrere Scheidungsfolgen uneinig sind, spricht man von einer streitigen Scheidung. In diesem Fall empfiehlt es sich dringend, dass beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind, da nur so gewährleistet ist, dass Ihre Interessen ebenfalls ausreichend vertreten werden und Sie nicht von der anderen Seite "über den Tisch gezogen werden."
Scheidungsvoraussetzungen
Die Grundvoraussetzung für eine wirksame Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Der Gesetzgeber erachtet die Ehe dann als gescheitert, wenn mindestens ein Ehegatte die Trennung ausspricht und die Ehegatten ein Jahr in Trennung leben (sog. Trennungsjahr). Idealerweise sollte die Trennung auch räumlich erfolgen, um so den Beginn des Trennungsjahres im Streitfall beweisen zu können. Ist ein Auszug jedoch aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, kann die Trennung auch unter gewissen Voraussetzungen innerhalb der Ehewohnung - sog. Trennung von Tisch und Bett - erfolgen.
Nach Ablauf des sogenannten Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag in der Regel bei Gericht eingereicht werden.
Ablauf des Verfahrens
Die Dauer und der Ablauf des Verfahrens hängen davon ab, ob sich die Beteiligten einvernehmlich scheiden lassen oder nicht. Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird in der Regel nur der Versorgungsausgleich (sofern er nicht vertraglich ausgeschlossen wurde) durchgeführt. Eine einvernehmliche Scheidung dauert im Schnitt ca. 11 Monate vom Tag der Einreichung des Scheidungsantrages bis zum Scheidungstermin, was in erster Linie an der Ermittlung der Rentenanwartschaften durch die Versorgungsträger liegt. Die Ehegatten können aber durch gezielte Mitwirkung die Verfahrensdauer hier beschleunigen.
Die Dauer von strittigen Scheidungsverfahren kann sich im schlimmsten Fall über Jahre hinziehen. Eine gute Vorbereitung im Trennungsjahr und eine Einigung der Beteiligten über die Scheidungsfolgen, kann ein solches Schreckensszenario jedoch verhindern.
Der Gang zum Rechtsanwalt und im besten Falle zum Fachanwalt für Familienrecht sollte jedoch schon zeitnah nach der Trennung erfolgen, da eine gute Planung, die richtige Strategie und ein geschicktes verhandeln mit der Gegenseite im Trennungsjahr, Ihnen dann im späteren Gerichtsverfahren viel Zeit, Kosten und Ärger ersparen kann. Scheuen Sie sich also nicht, den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens jetzt schon zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen mit ihm zu besprechen.