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Teilnahme des umgangsberechtigten Elternteils an der Einschulungsfeier

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 30.08.2021, Az.: 2 UFH 2/21


Ein Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes steht dem umgangs-, aber nicht sorgeberechtigten Elternteil dann nicht zu, wenn im Falle eines Aufeinandertreffens beider Elternteile der Austausch von Feindseligkeiten mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind ernsthaft zu befürchten sind.

Der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken befasste sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil die Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes durchsetzen kann.


Sachverhalt:


Die beteiligten Kindeseltern sind getrenntlebende Eheleute; der Trennungskonflikt war schon Gegenstand mehrerer familiengerichtlicher Verfahren. Zuletzt hat das Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern die elterliche Sorge für beide Kinder auf die Kindesmutter übertragen und dem Kindesvater ein Umgangsrecht im Umfang von zwei Stunden wöchentlich unter Begleitung des Kinderschutzbundes zugesprochen. Sowohl im Sorgerechts- als auch im Umgangsverfahren hat der Kindesvater Beschwerden eingelegt, die vor dem 2. Zivilsenat anhängig sind. Beide Beschwerdeverfahren sind noch nicht abgeschlossen.

Während dieser Beschwerdeverfahren bat der Kindesvater die Kindesmutter, an der Einschulungsfeier eines der Kinder teilnehmen zu dürfen. Die Kindesmutter lehnte diesen Wunsch ab.

Mit einem Eilantrag beim Oberlandesgericht beantragte der Kindesvater den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Kindesmutter auferlegt wird, den Kindesvater an der Einschulungsfeier vom 31. August 2021 teilnehmen zu lassen.

Der 2. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken wies den Antrag mit Beschluss vom 30. August 2021 zurück.


Gründe:


Zur Begründung führte der Senat aus, das Umgangsrecht nach § 1684 Abs.1 BGB beinhalte zwar regelmäßig auch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer Einschulungsfeier. Dies setze aber voraus, dass beide Eltern entspannt an dieser Veranstaltung teilnehmen können und nicht die Gefahr bestehe, dass die familiäre Belastung in die Veranstaltung hineingetragen wird. Im vorliegenden Fall bestehe aber ein außergewöhnlich tiefgreifender Trennungskonflikt. Seitdem der Kindesvater in früheren Verfahren den Vorwurf erhoben hatte, die Kindesmutter habe ihre Kinder sexuell missbraucht, sei zwischen den Eltern keine vernünftige Kommunikation mehr möglich, und es drohe der Austausch von Feindseligkeiten. Weil aber gerade das Ereignis der Einschulung für ein Kind mit hohen Erwartungen und einer besonderen Gefühlslage (einerseits Stolz und Vorfreude, andererseits Aufregung und Respekt) verbunden sei, müsse eine Eskalation auf offener Bühne mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind verhindert werden.



Teilnahme an Einschulungsfeier kann bei Konflikten verweigert werden

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