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Keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern bei wirtschaftlich leistungsfähigen Großeltern

BHG, Beschluss vom 27.10.2021, Az.: XII ZB 123/21


Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die sog. gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern auch dann vorliegt, wenn finanziell leistungsfähige Großeltern existieren. Die Antwort hierauf ist u.a. dafür von Belang, ob ein erwerbstätiger Elternteil für den Kindesunterhalt sein oberhalb des sog. notwendigen Selbstbehalts (derzeit 1.160 €) liegendes Einkommen einzusetzen hat oder lediglich das Einkommen oberhalb seines sog. angemessenen Selbstbehalts (derzeit 1.400 €).


Sachverhalt


Im zugrundeliegenden Fall hat die Unterhaltsvorschusskasse Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht vom Antragsgegner, dem Kindsvater, gefordert. Der Antragsgegner ist als Vater der gemeinsamen 2010 geborenen Tochter M., die aus einer zwischenzeitlich geschiedenen Ehe mit der Kindsmutter entstammt, unterhaltsverpflichtet. Zudem ist er noch einem zweiten Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.400 € und zahlte an die Kindesmutter einen monatlichen Unterhaltsbetrag für M. in Höhe von 100 €. Seine Eltern - die Großeltern von M. – verfügen über monatliche Nettoeinkünfte von knapp 3.500 € (Großvater) und gut 2.200 € (Großmutter).


Haftung nur bis zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts


Die Unterhaltsvorschusskasse verrichtete für M. Unterhaltsvorschuss und beanspruchte vom Vater den gezahlten Unterhaltsbetrag. Der Antragsgegner erhob den Einwand, er hafte aufgrund der leistungsfähigen Großeltern nur bis zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts und sei deswegen nicht leistungsfähig. Das Amtsgericht hat dem Antrag der Unterhaltsvorschusskasse stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters beim zuständigen OLG hatte Erfolg.


Keine gesteigerte Unterhaltspflicht bei Existenz leistungsfähiger Großeltern


Der Bundesgerichtshof hat die dagegen vom Land eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, weil der Vater nicht über die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen hinaus leistungsfähig im Sinne des § 1603 BGB war.




Gründe


Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie untereinander unterhaltsverpflichtet, wobei die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern vorrangig ist gegenüber der Unterhaltspflicht der Großeltern gegenüber den Enkeln. Unterhaltspflichtig ist nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht, wer seinen angemessenen Unterhalt gefährden würde.

Der daraus resultierende angemessene Selbstbehalt eines Elternteils gegenüber seinem Kind betrug seinerzeit 1.300 €. Allerdings haben Eltern minderjähriger Kinder gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht, weshalb ihnen grundsätzlich nur der notwendige Selbstbehalt von seinerzeit 1.080 € zusteht. Diese sog. gesteigerte Verpflichtung tritt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist.


Gesetzgeber handelt im Interesse generationenübergreifender Verbundenheit


Wie der Bundesgerichtshof nun beschlossen hat, führt die Existenz von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern dazu, dass die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder entfällt. Dies folgt nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut, der nicht nach dem Verwandtschaftsgrad unterscheidet. Es entspricht auch dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der diese Regelung seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Absicht getroffen hatte, die Erweiterung der Unterhaltspflicht sei wegen der für die Eltern damit verbundenen Härte nicht gerechtfertigt, solange andere zur Gewährung des Unterhalts verpflichtete Verwandte wie etwa Großeltern vorhanden sind. An dieser gesetzgeberischen Zielsetzung, eine generationenübergreifende Solidarität zu schaffen, hat sich bis heute nichts geändert.


Großelternhaftung bleibt die Ausnahme


Durch dieses Gesetzesverständnis wird das gesetzliche Rangverhältnis nicht angezweifelt. Zudem bleibt garantiert, dass die Ersatzhaftung der Großeltern die Ausnahme darstellt. Dafür sorgt einerseits der Vorrang der elterlichen Unterhaltspflicht und andererseits der deutlich höhere angemessener Selbstbehalt der Großeltern (derzeit 2.000 € zzgl. der Hälfte des über 2.000 € liegenden Einkommens).


Auch schwierige Umsetzungen in der Praxis führen zu keiner abweichenden Gesetzesauslegung


Dass der Staat für Unterhaltsvorschusszahlungen keinen Rückgriff (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UVG) gegenüber Großeltern geltend machen kann, ist wiederum eine ganz bewusste gesetzgeberische Entscheidung, kann jedoch nicht die Grundlage dafür sein, welches Ausmaß die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern hat. Zudem trifft ein auf Unterhalt in Anspruch genommener Elternteil in solchen Fällen die Darlegungs- und Beweislast, dass noch andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind.

Somit hatte der Vater hier keine gesteigerte Unterhaltspflicht, weil zumindest der Großvater ohne weiteres leistungsfähig für den Kindesunterhalt war. Unter Beachtung des angemessenen Selbstbehalts musste der Vater daher über die bereits gezahlten 100 € hinaus keinen weiteren Kindesunterhalt leisten.


Sie haben noch weitere Fragen zu dieser Thematik? Dann kontaktieren Sie mich doch einfach über mein Kontaktformular oder telefonisch.


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