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Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit zum Tragen einer Maske

ArbG Siegburg v. 18.08.2021, Az.: 4 Ca 2301/21


Sachverhalt:


Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete im Mai 2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Beschäftigten an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und dem Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Maske wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Der Kläger war daher seit Dezember 2020 krankgeschrieben.

Der Kläger erhob im Dezember 2020 Klage auf Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ auf Beschäftigung im Homeoffice und zudem forderte er die Vergütung trotz Nichtbeschäftigung in Form von Annahmeverzugslohn.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.



Beschäftigungsanspruch entfällt bei Maskenverweigerung

Gründe:


Der Gesundheitsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses überwiegt das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Maske. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Coronaschutzverordnung NRW besteht eine Maskenpflicht im Rathaus. Ist der Kläger aufgrund des ärztlichen Attestes nicht in der Lage eine Maske zu tragen so ist er arbeitsunfähig und hat keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn. Auch ein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes besteht nicht, da Teile seiner Aufgaben im Rathaus erledigt werden müssen. Eine partielle Arbeitsunfähigkeit kennt das Entgeltfortzahlungsgesetz jedoch nicht.



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