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Großeltern haben nicht in jedem Fall ein Recht auf Umgang mit ihren Enkeln

OLG Braunschweig, Urteil v. 30.06.2021, Az.: 2 UF 47/21


Ist das Verhältnis zwischen einem Elternteil und den Großeltern stark zerrüttet, kann dies zu Loyalitätskonflikten bei den Enkelkindern führen. Die Großeltern haben dann kein Umgangsrecht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden.


Sachverhalt:


Die Großeltern väterlicherseits forderten von den getrenntlebenden Eltern, einen regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang zuzulassen. Der Vater befürwortete dies zusätzlich zu seinem eigenen Umgang mit den Kindern. Die Mutter hingegen sprach sich gegen weitergehende Umgänge mit den Großeltern aus, unter anderem mit der Begründung, dass die Beziehung zwischen den Großeltern und ihr sehr stark belastet sei.

Das OLG sah - ebenso wie bereits das Amtsgericht in der ersten Instanz - das Verhältnis der Großeltern zu der Mutter als derart tiefgreifend zerstört an, dass einem Umgangsrecht nicht stattzugeben war.



Umgangsrecht der Großeltern

Gründe:


Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspreche der Umgang mit den Großeltern regelmäßig dann nicht dem Wohl des Kindes, wenn die Eltern und die Großeltern so zerstritten seien, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt gerate oder konkrete Anhaltspunkte dafür beständen, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachteten. So war nach Auffassung des Senats der vorliegende Sachverhalt zu bewerten.


Umgang der Großeltern muss dem Kindeswohl entsprechen


Die Großeltern hätten sich wiederholt negativ über die Kindesmutter geäußert und dabei auch ihre Erziehungseignung in Frage gestellt, ohne dass dazu ein berechtigter Anlass bestanden hätte. So hätten sie beispielsweise abwertend über die Herkunft der Familie der Mutter aus dem Osten und den Beruf der Großmutter mütterlicherseits als Reinigungskraft gesprochen, während sie sich selbst als Akademiker und gut situiertes Ehepaar als besser geeignet zur Förderung der Kinder dargestellt hätten. Sie hätten damit die Gefahr eines Loyalitätskonfliktes begründet. Die in diesem Verfahren gezeigte offenkundig feindselige Haltung der Großeltern gegenüber der Mutter ziele auf deren Entwertung als erziehungsgeeignete Mutter ab und führte daher zu einer Zurückweisung des Antrags der Großeltern auf Durchsetzung eines eigenen Umgangsrechts.


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