Ende November ist es wieder so weit: Viele Arbeitnehmer dürfen sich auf die Auszahlung von Weihnachtsgeld freuen. Eins vorweg: es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld, sodass sich ein solcher Anspruch nur aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben kann.
Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird.
Doch was passiert eigentlich mit dem Weihnachtsgeld, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen vorzeitig verlässt? Darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld dann einbehalten oder muss er es dennoch auszahlen?
Um diese Frage im Einzelfall beantworten zu können, muss man einen Blick in den jeweiligen Arbeitsvertrag werfen.
Es spielt übrigens keine Rolle, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat.
In vielen Arbeitsverträgen findet man sogenannte „Stichtagsklauseln“. Wird die Kündigung also nach dem genannten Stichtag erklärt oder ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Stichtages noch im Betrieb beschäftigt, bleibt der Anspruch auf Weihnachtsgeld bestehen. In allen anderen Fällen entfällt der Anspruch. Eine solche „Stichtagsklausel“ ist jedoch nur wirksam, wenn das Weihnachtsgeld keinen Entgeltcharakter hat. Aus den Formulierungen im Arbeitsvertrag muss also eindeutig hervorgehen, dass die Zahlung des Weihnachtsgeldes ausschließlich für die vergangene (und zukünftige) Betriebstreue geleistet wird.
Hat das Weihnachtsgeld Mischcharakter, wird also zum einen für die zurückliegende Betriebstreue und zum anderen als zusätzliches Entgelt gezahlt, scheidet eine Stichtagsregelung mangels Wirksamkeit aus. In solchen Fällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine anteilige Auszahlung des Weihnachtsgeldes. Endet das Beschäftigungsverhältnis also z.B. zum 30.09. eines Jahres, muss der Arbeitgeber 75 % des Weihnachtsgeldes ausbezahlen.
Das gleiche gilt natürlich erst Recht auch bei einem reinen Entgeltcharakter des Weihnachtsgeldes (eindeutig sind dies z.B. die Fälle, in denen das Weihnachtsgeld als „13. Monatsgehalt“ deklariert wird). Auch hier besteht ein Anspruch auf anteilige Auszahlung.
Muss ich das Weihnachtsgeld wieder zurückzahlen?
Wie verhält es sich nun mit dem Weihnachtsgeld, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des darauffolgenden Jahres das Unternehmen verlässt? Hat der Arbeitgeber dann eventuell sogar einen Rückzahlungsanspruch?
Auch diese Frage hängt in erster Linie wieder von dem vertraglich festgesetzten Zweck des Weihnachtsgeldes ab. Bei einem reinen Entgeltcharakter scheidet ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers aus, da es sich bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes um ein reines Arbeitsentgelt handelt, welches für die im zurückliegenden Jahr erbrachten Arbeitsleistungen gezahlt wurde.
Diente das Weihnachtsgeld jedoch der Belohnung der Betriebstreue und ist eine Rückzahlung im Arbeits- oder Tarifvertrag bis zu einem bestimmten Stichtag (sog. „Bindungsfrist“) geregelt, kann eine Rückzahlungspflicht in Betracht kommen.
Wie lange die vertraglich festgelegte Bindungsfrist sein darf, kommt auf die Höhe des gezahlten Weihnachtsgeldes an:
Bei einem Betrag von unter 100 € ist überhaupt keine Bindungsfrist zulässig sodass hier grundsätzlich nie ein Rückzahlungsanspruch besteht
Bei einem Betrag über 100 € und bis maximal einem Monatsgehalt besteht eine Rückzahlungspflicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres endet
Bei einem Betrag von über einem Monatsgehalt besteht eine Rückzahlungspflicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis bis spätestens zum 30.06. des Folgejahres endet
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