ArbG Neumünster v. 03.08.2021, Az.: 3 Ca 362 b /21
Sachverhalt:
Wer im Erholungsurlaub arbeitsunfähig erkrankt, dem werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BurlG), d.h. der Arbeitgeber erstattet in diesem Fall Entgeltfortzahlung und zahlt kein Urlaubsgeld.
Wie sieht es aber aus, wenn sich der Arbeitnehmer im Urlaub – ohne selbst infiziert zu sein – in Quarantäne begeben muss, aufgrund eines Kontaktes mit einer Covid-19 erkrankten Person?
Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitgeberin dem Arbeitgeber wie beantragt Urlaub für den Zeitraum 23. bis 31.12.2020 bewilligt. Danach ordnete das Gesundheitsamt Quarantäne für die Zeit vom 24.12.2020 bis 04.01.2021 an. Die Arbeitgeberin zahlte Urlaubsentgelt und rechnete die Quarantänetage auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers an.
Der Arbeitnehmer klagte hiergegen, da er die Auffassung vertrat, dass § 9 BurlG analog anzuwenden sei. Durch die Quarantäneanordnung habe er seinen Urlaub nicht frei nutzen können – ähnlich wie bei einer Erkrankung. Zudem liege eine planwidrige Regelungslücke vor, sodass sein Urlaubsanspruch nach wie vor bestehe.
Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht und verneinte eine analoge Anwendung des § 9 BurlG.
Gründe:
Es liegt gerade keine planwidrige Regelungslücke vor, da vor der Corona-Pandemie bereits das Bundesseuchengesetz existierte. Dem Gesetzgeber war also eine Quarantäneanordnung durchaus bekannt und hat bewusst nur den Fall der Krankheit im Urlaub in § 9 BurlG gesondert geregelt.
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