OLG Nürnberg, Beschluss v. 19.05.2021, Az.: 9 UF 812/20
Wird eine Anwartschaft nicht in den Versorgungsausgleich mit einbezogen, weil der Ehegatte die Anwartschaft nach der Trennung aufgelöst hat, so begründet dies keine unbillige Härte gemäß § 27 VersAusglG, wenn die Anwartschaft geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG ist. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Sachverhalt:
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Juli 2020 vor dem Amtsgericht Fürth eine Ehe geschieden. Zugleich regelte das Gericht den Versorgungsausgleich. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehemanns. Er beanstandete, dass das Gericht die Riester-Rente der Ehefrau bei der Allianz Lebensversicherung unberücksichtigt ließ, während seine Riester-Rente bei der Allianz Lebensversicherung mit einbezogen wurde. Er sah darin eine unbillige Härte und begehrte den Ausschluss seiner Riester-Rente vom Versorgungsausgleich. Die Ehefrau hatte die Riester-Rente kurz nach der Trennung aufgelöst und somit dem Versorgungsausgleich entzogen.
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Gründe:
Es sei zu berücksichtigen, dass der mögliche Ausgleichswert der Anwartschaft der Ehefrau geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG war. Die Auflösung einer geringen Anwartschaft könne keine unbillige Härte gemäß § 27 VersAusglG darstellen. Zudem dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass die beiden Anwartschaften der Eheleute bei der Allianz Lebensversicherung nicht gleichzusetzen seien, da die Anwartschaft des Ehemannes mehr als das Dreifache höher war als die aufgelöste Anwartschaft der Ehefrau.
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