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Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert werden

BAG v. 08.09.2021, Az. 5 AZR 149/21



Beweiswert Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Kündigungsfrist

Sachverhalt:


Die Klägerin war bei der Beklagten seit August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 08.02.2019 hat sie das Arbeitsverhältnis zum 22.02.2019 gekündigt und der Beklagten eine auf den gleichen Tag der Kündigung ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht.

Die Beklagte hat die Entgeltfortzahlung daraufhin verweigert, da der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei, weil der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit zufälligerweise genau mit der Kündigungsfrist identisch sei. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben und hätte vor einem Burn-Out gestanden.

Das Arbeitsgericht und LAG haben der Klage auf Entgeltfortzahlung stattgegeben.

Das BAG entschied nun, dass der Klägerin kein Entgeltfortzahlungsanspruch zustehe.


Gründe:


Der Arbeitgeber habe den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, indem er dargelegt hat, dass das Zusammenfallen des Kündigungszeitraums und des Zeitraums der Krankschreibung ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vermuten lassen. Die Klägerin hätte daraufhin substantiiert darlegen und nachweisen müssen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig war, z.b. durch Vernehmung des behandelnden Arztes. Diesen Beweis hat die Klägerin jedoch nicht erbracht.


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