LAG München v. 26.08.2021, Az.: 3 SaGa 13/21
Sachverhalt:
Der Kläger war bei dem Beklagten als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die Mitarbeiter aufgrund der Erlaubnis des Geschäftsführers der Beklagten im Homeoffice. Am 24.02.2021 wies der Geschäftsführer den Beklagten an, seine Tätigkeiten fortan wieder im Büro zu verrichten.
Hiergegen klagte der Kläger, da er der Meinung war, dass ihm das Arbeiten im Homeoffice weiterhin gestattet werden müsse und nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden dürfe.
Das Gericht hat die Klage zurückgewiesen.
Gründe:
Ein Anspruch auf Homeoffice ergibt sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV, da sich hieraus kein subjektives Recht auf Homeoffice ergibt. Auch aus § 106 GewO lässt sich keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrecht im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Die allgemeine Gefahr, sich im Büro oder auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken, stehen einer Erscheinungspflicht im Büro nicht entgegen. Die Anweisung hat auch billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe gegen eine weitere Homeoffice-Tätigkeit sprachen. Zum einen hat die technische Ausstattung des Klägers zu Hause nicht dem Büro-Standard entsprochen und zum anderen konnte der Kläger nicht darlegen, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter, insbesondere der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.
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